Gesetze / Regelbedarfsermittlungsgesetz
RBEG§ 2 Zugrundeliegende Haushaltstypen
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 21.10.2011 – L 12 AS 3445/11Zitiert von 25
- SG Berlin, 04.12.2012 – S 51 SO 2013/11Zitiert von 1
- SG Aachen, 20.01.2012 – S 19 SO 108/11Zitiert von 5
- BVerfG, 23.07.2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums; hier: Vereinbarkeit der Leistungen für den Regelbedarf mit dem GrundgesetzZitiert von 279
- SG Marburg, 10.01.2012 – S 9 SO 90/11
- SG Aachen, 20.12.2011 – S 2 AS 277/11
Zuletzt entschieden
- BSG, 28.03.2013 – B 4 AS 12/12 RArbeitslosengeld II und Sozialgeld - Neuermittlung der Regelbedarfe ab 1.1.2011 - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 56
- BSG, 12.07.2012 – B 14 AS 153/11 RArbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Neuermittlung des Regelbedarfs für AlleinstehendeZitiert von 107
- SG Berlin, 25.04.2012 – S 55 AS 9238/12SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Regelbedarf - Höhe der Regelbedarfe für Partner und Jugendliche - Ermittlung nach dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - Unvereinbarkeit mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums - Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 47
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 RBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben folgender Haushaltstypen zugrunde:
1.
Haushalte, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte) und
2
Haushalte, in denen ein Paar mit einem minderjährigen Kind lebt (Familienhaushalte).
Die Familienhaushalte werden nach Altersgruppen der Kinder differenziert. Die Altersgruppen umfassen die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sowie vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.